Satzung für den Verein Freundeskreis Brem sur Mer e. V.

Fassung vom 15.12.2005

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Brem sur Mer“ - im folgenden “Verein” genannt
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mammendorf und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz e. V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft. Insbesondere die Gemeindepartnerschaft zwischen den Gemeinden Mammendorf und Brem sur Mer. Die Ziele sollen mit Hilfe folgender Aktivitäten erreicht werden:
    • gegenseitige Besuche von Bürgerinnen und Bürger beider Gemeinden
    • Schüleraustausch sowie weitere Kontakte junger Leute
    • frankreichbezogene kulturelle Veranstaltungen und sportliche Wettbewerbe
    • die Förderung des Erlernens der französischen Sprache
  2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen Veranstaltungen und Besuche organisiert werden. Dafür sollen Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Maßnahmen gewonnen werden.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
  3. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Vorstandschaft erforderlich.
    Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Für die Mitteilung genügt es, wenn diese an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse erfolgt. Das Mitglied kann mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich Widerspruch gegen den Ausschluss einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. 

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vereinsausschuss
  • der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
    • Wählen des Vorstands, der Beisitzer und der Kassenprüfer
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder auf elektronischem Wege durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    • Bericht des Vorstands,
    • Bericht der Kassenprüfer,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Festsetzung von Beitragsordnungen,
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
    • Bei Neuwahlen:
      • Bildung des Wahlausschusses,
      • Wahl des Vorstands,
      • Wahl der Beisitzer,
      • Wahl von zwei Kassenprüfern.
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied bei der Gemeinde Mammendorf eingesehen werden.

 

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Dies gilt auch für die Änderung des Vereinszwecks.

 

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem oder der:
    • Ersten Vorsitzenden
    • Stellv. Vorsitzenden
    • Schriftführer(in)
    • Kassier(erin)
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit.
    Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Verwaltung des Vereinsvermögens
    • Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
    • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitglieder
    Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier. Der oder die erste Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Von allen weiteren Vorstandsmitgliedern vertreten je zwei gemeinsam den Verein. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die stellv. Vorsitzende(r), der/die Schriftführer(in) oder der/die Kassier(erin) nur bei Verhinderung des/der ersten Vorsitzende(n) vertretungsberichtigt sind.
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.
  6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied aus den Reihen der Mitglieder zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§ 11 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss setzt sich aus dem Vorstand und acht weiteren Beisitzern zusammen. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Fristablauf bleiben die Beisitzer bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  2. Die Beisitzer haben die Aufgabe, den Vorstand zu beraten. Dazu werden Vereinsausschusssitzungen vom Vorstand einberufen.
  3. Der Vereinsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.

 

§ 12 Kassenführung

Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des oder der Vorsitzenden oder – bei dessen/deren Verhinderung – des oder der stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. 

 

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren zu Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen weder Mitglieder des Vorstands, noch des Vereinsausschusses sein. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 

 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf die Gemeinde Mammendorf oder deren Rechtsnachfolgerin zu überführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Liquidatoren.

 

§ 15 Sonstiges

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 07.12.2005 in Mammendorf beschlossen.


Sieben Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
Johann Thurner
Reinhard Meßthaler
Catherine Langer
Christian Huber
Werner Zauser
Martin Denz
Alfred Haas

 

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